Einfuhrbestimmungen
BVET (Bundesamt für Veterinärwesen)
Auszug für Import von Lebensmitteln - Jäger und Fischer
II. Produkte, die mit Einschränkungen ausschliesslich für den Eigengebrauch und ohne grenztierärztliche Kontrolle im Reisendenverkehr eingeführt werden dürfen:
3. Aus allen anderen Ländern ausserhalb der EU und Norwegen dürfen pro Person folgende Höchstmengen der genannten tierischen Produkten eingeführt werden:
a) Produkte, die bis zu einer Höchstmenge von 20 kg oder dem Gewicht eines einzelnen Fisches, der 20 kg übersteigt, eingeführt werden dürfen:
- Frische, ausgenommene Fische oder Fischereierzeugnisse (frisch, getrocknet, gekocht, geräuchert), inklusive Kaviar und tote Muscheln. Bitte beachten Sie, dass für Kaviar ab einer Menge von 125 g eine CITES- Einfuhrbewilligung und eine kostenpflichtige CITES-Einfuhrkontrolle erforderlich ist (siehe auch www.bvet.admin.ch > Themen > Wildtiere und Wildpflanzen).
Anmerkung:
Die Einfuhr der selbst gefangenen Fische mit dem Luftfracht-Gross-Container hat sich seit Sommer 2009 gut bewährt. Nach telefonischer Avisierung sind die Fische in Zürich-Kloten abzuholen (nach Vereinbarung sind auch andere Auslieferungsstellen möglich). Kosten für den Transport ab Räucherei bis Abholort in der Schweiz für eine 20 kg-Box sind bei dem Reiseveranstalter zu erfragen.
Stand: 30.04.2009